Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2007 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 betrifft; insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. September 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Sozialgerichts zur Leistungsgewährung entfällt.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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