BSG - Urteil vom 28.10.2008
B 8 SO 33/07 R
Normen:
SGB XII § 35; SGB XII § 41;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 19/06
SG Köln, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 48/05

Ablehnung von Abwesenheitspauschalen nach SGB XII zur Rückerstattung von Kostenbeiträgen; Bindungswirkung einer Verfügung; Erledigung durch Zeitablauf - Empfängerhorizont; Umdeutung in eine Aufhebung eines Verwaltungsakts und gleichzeitige Leistungsablehnung

BSG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen B 8 SO 33/07 R

DRsp Nr. 2009/2610

Ablehnung von Abwesenheitspauschalen nach SGB XII zur Rückerstattung von Kostenbeiträgen; Bindungswirkung einer Verfügung; Erledigung durch Zeitablauf – Empfängerhorizont; Umdeutung in eine Aufhebung eines Verwaltungsakts und gleichzeitige Leistungsablehnung

1. Zur materiellen Bindungswirkung einer Verfügung, mit der der Sozialhilfeträger die Zahlung von Abwesenheitspauschalen für einen behinderten Hilfeempfänger im Rahmen einer stationären Eingliederungshilfe dem Grunde nach bewilligt hat. 2. Die Ablehnung einer Pauschale kann nicht in die Aufhebung eines Verwaltungsakts, mit dem diese Leistung zuvor dem Grunde nach zugesagt worden war, und eine gleichzeitige Leistungsablehnung umgedeutet werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2007 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 betrifft; insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. September 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Sozialgerichts zur Leistungsgewährung entfällt.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35; SGB XII § 41;

Gründe: