BSG - Urteil vom 23.05.2000
B 1 KR 10/00 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 ; SGG § 118 Abs. 1, § 136 Abs. 2 ; ZPO § 406 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 18/96 - 22.09.1999,
SG Hildesheim, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 Kr 43/95

Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 10/00 R

DRsp Nr. 2001/3866

Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der Krankenversicherung

1. Wenn eine Krankenkasse das Ablehnungsgesuch anbringt und mit näheren Angaben zur möglichen Voreingenommenheit des Sachverständigen belegt, sobald ihr die Bestellung zum Sachverständigen mit gerichtlicher Verfügung mitgeteilt wird, darf ihr Antrag vom Gericht nicht einfach übergangen werden. 2. Durch § 13 Abs. 3 SGB V werden nur Kosten erfasst, von denen der Versicherte bei regulärer Leistungserbringung befreit wäre. 3. Hat sich ein Arzt vorbehalten, der Versicherten Kosten in Rechnung zu stellen, falls die Krankenkasse die Kosten erstattet, so begründet dies keinen Kostenerstattungsanspruch. 4. Es ist mit übergeordneten gesetzgeberischen Zielen nicht zu vereinbaren, eine Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, ohne daß dem Versicherten konkret Kosten entstanden sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 ; SGG § 118 Abs. 1, § 136 Abs. 2 ; ZPO § 406 ;

Gründe:

I