Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010 - Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über ein Teilzeitverlangen der klagenden Arbeitnehmerin.
Die 1 geborene Klägerin begründete zum 28. März 1999 einen Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin. Zuletzt war die Klägerin als Purserette mit einem in Vollzeit erzielten Durchschnittsgehalt von 2.600,00 - pro Monat eingesetzt.
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