LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.11.2009
L 2 R 516/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 60; ZPO § 406; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 281/08

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit; ärztliche Untersuchung ohne die Teilnahme von Angehörigen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen L 2 R 516/09 B

DRsp Nr. 2010/2790

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit; ärztliche Untersuchung ohne die Teilnahme von Angehörigen

Wenn es ein Sachverständiger für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, bewegt er sich vorbehaltlich besonderer Umstände etwa in Form von nicht anders angemessen überwindbarer Kommunikationsschwierigkeiten des Probanden im Bereich seiner Fachkompetenz. Es ist kein wissenschaftlicher Standard erkennbar, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 60; ZPO § 406; ZPO § 42;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Sozialgericht seinem gegen den Sachverständigen Dr. F. gerichteten Ablehnungsgesuch nicht entsprochen hat.