LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2009
L 2 B 1115/08 R
Normen:
SGG § 118; SGG § 60; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 580/08

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Befangenheit

LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen L 2 B 1115/08 R

DRsp Nr. 2009/28176

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Befangenheit

Andere Bedenken gegen den Sachverständigen als die Befürchtung, dieser werde nicht unvoreingenommen sein Gutachten erstatten, können mit einem Ablehnungsgesuch nicht geltend gemacht werden. Eine Ablehnung wegen Befangenheit kann mit einem angeblichen Mangel der Qualifikation des bestellten Gutachters nicht begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.11.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 118; SGG § 60; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Am 15.10.2008 beauftragte das SG den Orthopäden Dr. M. mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zum Ausmaß ihres verbliebenen Leistungsvermögens. Gutachtensauftrag und Beweisanordnung erhielt die Klägerin am 15.10.2008 zur Kenntnis.