Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht das Befangenheitsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. abgelehnt.
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