LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.09.2009
L 10 R 3976/09 B
Normen:
SGB VI § 125; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 439/08

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Befangenheit eines zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Bediensteten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen L 10 R 3976/09 B

DRsp Nr. 2009/22715

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Befangenheit eines zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Bediensteten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

In Rechtsstreitigkeiten gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein zum gerichtlichen Sachverständigen ernannter Bediensteter eines anderen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VI § 125; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht das Befangenheitsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. abgelehnt.