I. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Rechtsstreit auf Erstattung von Fahrtkosten zu seinen behandelnden Ärzten in Höhe von 79 Euro geführt. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung war nicht zugelassen worden. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 24. März 2009 zurück. Gegen die Entscheidung war das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (§ 177 Sozialgerichtsgesetzt, SGG).
Mit Schreiben vom 29. April 2009 hat sich der Antragsteller unter dem Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (L 5 KR 319/08 NZB) gegen den Beschluss "vom 20.4.2009" gewandt und sein Vorbringen als "Anhörungsrüge und [ ...] Berufung" bezeichnet.
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