LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.10.2009
L 1 SF 21/09
Normen:
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 43;
Vorinstanzen:
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 327/08

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren, Geltendmachung der Ablehnungsgründe bis zum Ende der Sitzung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen L 1 SF 21/09

DRsp Nr. 2010/803

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren, Geltendmachung der Ablehnungsgründe bis zum Ende der Sitzung

1. Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (Anschluss an BFH, Beschluss vom 13.03.1992 - IV B 172/90). 2. Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07 -, NJW-RR 2008, 800). 3. Ein Prozessbeteiligter, der einen - seiner Ansicht nach - im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend macht, verliert sein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO. 4. Druckausübung auf Beteiligte - z. B. zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Annahme eines Anerkenntnisses - begründet erst dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt. Hierzu gehören Unmutsäußerungen des Richters erst dann, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.