LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011
L 7 AS 642/11 B PKH
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2169/10

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsKeine Gewährung von PKH für ein BewilligungsverfahrenKein Verfahren zur Rechtsverfolgung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 642/11 B PKH

DRsp Nr. 2020/14562

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Keine Gewährung von PKH für ein Bewilligungsverfahren Kein Verfahren zur Rechtsverfolgung

Ein PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinn von § 114 Satz 1 ZPO. Es ist ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf, weswegen für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11.07.2011 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage S 13 AS 2169/10 ab. Gegenstand der Klage war eine Ablehnung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die verstorbene Ehefrau des Klägers.

Am 05.08.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2011 erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27.07.2011 zurückgewiesen.

II.