Der Antrag des Klägers, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 11.07.2011 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage S
Am 05.08.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2011 erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27.07.2011 zurückgewiesen.
II.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|