LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2015
6 Sa 465/14
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 82 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 1. Alt.; AGG § 6 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; BLV § 7 Nr. 1; BLV § 7 Nr. 2 Buchst. a); BLV § 19 Abs. 3; BLV § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 473/14

Ablehnung eines behinderten Stellenbewerbers ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils der öffentlichen ArbeitgeberinGestaltungsspielraum der öffentlichen Arbeitgeberin bei der Festlegung der Anforderungen an die Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 465/14

DRsp Nr. 2015/16800

Ablehnung eines behinderten Stellenbewerbers ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils der öffentlichen Arbeitgeberin Gestaltungsspielraum der öffentlichen Arbeitgeberin bei der Festlegung der Anforderungen an die Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst

1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.2. Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs und Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten. Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert. Der öffentliche Arbeitgeber hat bei der Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine zu vergebende Stelle Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Hierbei steht ihm ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt, soweit das Prinzip der Bestenauslese für die zu besetzende Stelle gewährleistet ist.

Tenor

I. II.