LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2018
L 7 AS 1476/17 B
Normen:
SGG § 105 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 403/16

Ablehnung eines Antrags auf mündliche VerhandlungBestimmung des BeschwerdewertesUnbezifferter KlageantragÜberschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1476/17 B

DRsp Nr. 2018/6119

Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung Bestimmung des Beschwerdewertes Unbezifferter Klageantrag Überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens

1. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. 2. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. 3. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln. 4. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.07.2017 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 105 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung.