LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.06.2010
5 Sa 415/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1 Buchst. a; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1 Buchst. b; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1 Buchst. c; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - öD 5 Ca 1111 a/09 - 24.9.2009,

Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes; maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung eines Altersteilzeitbegehrens; sachgerechte Ungleichbehandlung durch altersbezogene Differenzierung der Anspruchsvoraussetzungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 415/09

DRsp Nr. 2010/20857

Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes; maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung eines Altersteilzeitbegehrens; sachgerechte Ungleichbehandlung durch altersbezogene Differenzierung der Anspruchsvoraussetzungen

1.Bei der Überprüfung eines Altersteilzeitbegehrens ist im Rahmen der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung durch den Arbeitgeber und nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. 2. Die in § 2 Anlage 17 AVR enthaltene altersbezogene Differenzierung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Differenzierung handelt es sich um eine nach § 10 AGG gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.09.2009, Az.: ö. D. 5 Ca 1111 a/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1 Buchst. a; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1 Buchst. b; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1 Buchst. c; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 3;

Tatbestand: