LSG Thüringen - Urteil vom 28.03.2007
L 1 U 809/02
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 1 § 202 § 60 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 § 42 Abs. 1 Alt. 2 § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 18 U 263/00 - 12.08.2002,

Ablehnung einer Terminsverlegung und Rechtsmissbräuchlichkeit von Befangenheitsgesuchen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen L 1 U 809/02

DRsp Nr. 2008/9135

Ablehnung einer Terminsverlegung und Rechtsmissbräuchlichkeit von Befangenheitsgesuchen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es ist grundsätzlich zumutbar, dass der Termin bei einer Beauftragung von zwei oder mehr Rechtsanwälten auch von dem anderen Bevollmächtigten wahrgenommen wird. 2. Bei einer pauschalen Ablehnung eines gesamten Gerichts oder eines Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen kann nicht überprüft werden, ob Zweifel an der Unparteilichkeit oder objektiven Einstellung der einzelnen Richter bestehen. Sie ist daher rechtsmissbräuchlich. 3. Soll mit dem Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden eine Terminsverlegung erzwungen werden, so ist es ebenfalls rechtsmissbräuchlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 1 § 202 § 60 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 § 42 Abs. 1 Alt. 2 § 42 Abs. 2 ;