LAG Hamm - Beschluss vom 19.02.2003
18 Ta 80/03
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 2173/02 - 13.01.2003,

Ablehnung des PKH-Antrags wegen Nichtvorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits

LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 80/03

DRsp Nr. 2003/9511

Ablehnung des PKH-Antrags wegen Nichtvorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits

»Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 29.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 29.11.2002 eingegangen, eine erhoben. Gleichzeitig hat um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Dr. S2xxxxx aus L1xxxxxxx nachgesucht.

Nach Überprüfung der Angaben ist mit gerichtlichem Schreiben vom 04.12.2002 darauf hingewiesen worden, dass die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags, d.h. nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und aller notwendigen Belege bewilligt werden kann.

Auf den Hinweis erfolgte zunächst keine Reaktion.

Am 07.01.2003 wurde das Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich erledigt.

Mit Beschluss vom 13.01.2003 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück.