LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2011
3 Sa 602/10
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; ATZG § 4 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 481/10

Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens einer Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat bei finanzieller Mehrbelastung aufgrund Überschreitung der Förderungshöchstdauer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 602/10

DRsp Nr. 2011/14461

Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens einer Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat bei finanzieller Mehrbelastung aufgrund Überschreitung der Förderungshöchstdauer

1. Finanzielle Mehrkosten können die Möglichkeiten der Gewährung von Altersteilzeit einschränken; insoweit kann gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes ein berechtigtes fiskalisches Interesse daran bestehen, die Personalkosten niedrig zu halten. 2. Beträgt die von der Arbeitnehmerin gewünschte Laufzeit der Altersteilzeit 77 Monate (sechs Jahre und fünf Monate) und wird damit die gesetzliche Förderungshöchstdauer von sechs Jahren überschritten, so dass der Arbeitgeber nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen sondern die gesamte Aufstockung ohne die Möglichkeit einer Refinanzierung zu tragen hat, ist die Ablehnung des Altersteilzeitgesuchs ausreichend sachlich begründet. 3. Es entspricht dem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung, dass bei der Prognose oder Einschätzung künftiger Entwicklungen eher ungünstige Annahmen zu Grunde zu legen sind als zu günstige.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 - Az: 8 Ca 481/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3725,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; BGB § 315;