LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2009
11 Ta 121/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 308/08

Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei nicht gebührenrechtlichem Einwand; Anforderungen an die Substantiierung des Einwands

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 121/09

DRsp Nr. 2009/23008

Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei nicht gebührenrechtlichem Einwand; Anforderungen an die Substantiierung des Einwands

1. Zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG reicht es grundsätzlich aus, dass Einwendungen erhoben werden; eine nähere Substantiierung oder materiell-rechtliche Schlüssigkeit ist nicht erforderlich. 2. Einwendungen im Festsetzungsverfahren müssen allerdings erkennen lassen, dass sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet werden, so dass nur formelhafte Wendungen nicht ausreichen; Einwendungen dürfen nicht völlig haltlos sein sondern müssen jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers unbegründet sein könnte. 3. Der Einwand des Klägers, seine Rechtsanwältin habe ihm zunächst den Rechtsstreit vorgeschlagen, um ihm sodann zu eröffnen, dass der Rechtsstreit aussichtslos sei, genügt den gesetzlichen Anforderungen; denn der Kläger macht damit nicht lediglich pauschal geltend, dass er sich schlecht vertreten fühlt, sondern dass er die Klage bei frühzeitiger und ordnungsgemäßer Beratung über die Erfolgsaussichten nicht erhoben hätte.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.02.2009 aufgehoben.