LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.03.2008
2 Ta 48/08
Normen:
GG Art. 103 ; ZPO § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1178/07

Ablehnung der Prozesskostenhilfe ohne Ermessen bei unentschuldigt verspäteter Einreichung mit Fristsetzung angeforderter Unterlagen im Erstbewilligungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 48/08

DRsp Nr. 2008/18613

Ablehnung der Prozesskostenhilfe ohne Ermessen bei unentschuldigt verspäteter Einreichung mit Fristsetzung angeforderter Unterlagen im Erstbewilligungsverfahren

1. Im Gegensatz zu § 120 Abs. 4 Satz 2 mit § 124 ZPO ("kann") für das Nachprüfungsverfahren sieht § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bei der Erstbewilligung die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ohne Ermessensspielraum vor ("lehnt .. ab"); hieraus folgt, dass nachgereichte Unterlagen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.2. Ausnahmsweise kommt eine Berücksichtigung dann noch in Betracht, wenn die Partei die Verspätung entschuldigt; das folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), da aus Gründen, die die Partei nicht zu vertreten hat, Rechtsschutz nicht versagt werden kann.

Normenkette:

GG Art. 103 ; ZPO § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.