LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2018
L 21 AS 2022/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3082/17

Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder ErfolgsaussichtenAnspruch auf endgültige statt vorläufige BewilligungRichtige Klageart

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 2022/17 B

DRsp Nr. 2018/13282

Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten Anspruch auf endgültige statt vorläufige Bewilligung Richtige Klageart

Ein Anspruch auf endgültige statt vorläufige Bewilligung ist nach ständiger Rechtsprechung mit der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen und nicht mit einer Untätigkeitsklage.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.9.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten.