LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2015
L 2 AS 1849/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 11b Abs. 3; SGB III § 3 Abs. 4 Nr. 1; SGB III § 136 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1224/14

Ablehnung der Gewährung von PKHAnrechnung von erzieltem Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen an eine Bedarfsgemeinschaft (hier Anrechnung von im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenem Arbeitslosengeld I)Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II bei der Anrechnung des im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeldes I

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1849/14 B

DRsp Nr. 2015/1375

Ablehnung der Gewährung von PKH Anrechnung von erzieltem Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen an eine Bedarfsgemeinschaft (hier Anrechnung von im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenem Arbeitslosengeld I) Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II bei der Anrechnung des im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeldes I

Bei dem im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeld I handelt es sich nicht um "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit", sondern um eine Entgeltersatzleistung, sodass keine Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 11b Abs. 3; SGB III § 3 Abs. 4 Nr. 1; SGB III § 136 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.