LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2014
L 16 KR 82/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 331/12

Ablehnung der Erstattung der Kosten für eine Kopforthese (sog. Helmtherapie) nach sozialmedizinischem GutachtenPrüfung der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die Krankenversicherung gem. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB VNotwendigkeit der Einhaltung des sog. Beschaffungsweges

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 82/13

DRsp Nr. 2014/7114

Ablehnung der Erstattung der Kosten für eine Kopforthese (sog. Helmtherapie) nach sozialmedizinischem Gutachten Prüfung der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die Krankenversicherung gem. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V Notwendigkeit der Einhaltung des sog. Beschaffungsweges

1. Die sog. Helmtherapie gehört nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Ein Versicherter, der eine Kostenübernahme wünscht, hat den vorgeschriebenen Beschaffungsweg einzuhalten. Das bedeutet, dass er vor Inanspruchnahme einer Behandlung der Versicherung die Gelegenheit geben muss, die Möglichkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für eine Kopforthese in Höhe von 1.819,00 Euro.