OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2024
12 B 17/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1114/23

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; Streit um eine Inobhutnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 12 B 17/24

DRsp Nr. 2024/6345

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; Streit um eine Inobhutnahme

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.