LAG Köln - Urteil vom 19.10.2011
9 Sa 865/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2480/08

Ablehnung der Betriebsrentenanpassung bei fehlender Leistungsfähigkeit; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Einwendungen gegen die Fehlerhaftigkeit handelsrechtlich testierter Jahresabschlüsse

LAG Köln, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 865/10

DRsp Nr. 2012/1155

Ablehnung der Betriebsrentenanpassung bei fehlender Leistungsfähigkeit; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Einwendungen gegen die Fehlerhaftigkeit handelsrechtlich testierter Jahresabschlüsse

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat die Arbeitgeberin als Versorgungsschuldnerin bei ihrer Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und ihre eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. 2. Grundsätzlich verpflichtet § 16 Abs. 1 BetrAVG die Versorgungsschuldnerin, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten; etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. 3. Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde; diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Arbeitgeberin annehmen darf, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.