LAG Hamm - Urteil vom 12.08.2009
4 Sa 268/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2633/08

Ablehnung der Altersteilzeit im Blockmodell bei fehlender Planstelle für Ersatzeinstellung

LAG Hamm, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 268/09

DRsp Nr. 2010/8095

Ablehnung der Altersteilzeit im Blockmodell bei fehlender Planstelle für Ersatzeinstellung

Der öffentliche Arbeitgeber darf die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im sog. Blockmodell ablehnen, wenn ihm eine Ersatzeinstellung aufgrund einer dafür fehlenden Planstelle während der Freizeitphase nicht möglich ist und ein entsprechender Beschäftigungsbedarf besteht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 20.01.2009 - 3 Ca 2633/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.