LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.04.2013
3 AS 1310/12 B PKH
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2; SGB III § 328; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 189/12

Ablauf des Bewilligungszeitraumes; Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes; Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise; hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Keine Beiordnung einer Sozietät; Prozesskostenhilfe; vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen; Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 3 AS 1310/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/13850

Ablauf des Bewilligungszeitraumes; Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes; Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise; hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Keine Beiordnung einer Sozietät; Prozesskostenhilfe; vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen; Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes

1. Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III erlassen hat, stehen dem Leistungsempfänger grundsätzlich zwei Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Zum einen kann der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid mit der Begründung angefochten werden, die Verwaltung habe zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Zum anderen ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen zulässig. 2. Aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum des eine vorläufige Leistung bewilligenden Bescheides abgelaufen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.