LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
20 Sa 2616/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 670; TV-N Berlin § 9 Abs. 1; ZPO 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 7093/11

Abholung von Dienstkleidung als Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 2616/11

DRsp Nr. 2013/24659

Abholung von Dienstkleidung als Arbeitszeit

1. Eine Leistungsklage mit der verlangt wird einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem die begehrten Zeiten als Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und die vom Arbeitnehmer geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt (wie BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - juris) 2. Die Zeit die ein Straßenbahnfahrer außerhalb seiner Dienstschicht aufwendet, um auf Anweisung des Arbeitgebers hinsichtlich des Ortes, seine aufgrund einer Dienstvereinbarung zu tragende Dienstkleidung in einer Kleiderkammer abzuholen ist weder Arbeitszeit nach den Bestimmungen des TV-N Berlin, noch nach § 612 BGB als Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der vom Arbeitgeber hinsichtlich des Ortes vorgeschriebenen Abholung um einen mitbestimmten Sachverhalt handelt.

Abholung der Dienstkleidung außerhalb der Dienstschichtunbegründete Leistungsklage eines Straßenbahnfahrers auf Stundengutschrift im Arbeitszeitkonto)