LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.11.2009
1 Ta 259/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 332/07

Abhilfeverfahren zur Prozesskostenhilfe; Vorlage unzulässiger Beschwerde an das Beschwerdegricht; Aufforderung zur Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 259/09

DRsp Nr. 2010/3862

Abhilfeverfahren zur Prozesskostenhilfe; Vorlage unzulässiger Beschwerde an das Beschwerdegricht; Aufforderung zur Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Im Abhilfeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1, 1. Hs. ZPO ausschließlich die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu prüfen. Da Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen, ist eine unzulässige Beschwerde insoweit als form- und fristfreie Gegenvorstellung auszulegen. Die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde steht gemäß § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu.

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gemäß § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei nicht verpflichtet. 2. Die unbestimmte Aufforderung "möglichst umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen" entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.