ArbG Köln, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9813/05
Abhilfeentscheidung aufgrund sofortiger Beschwerde bei nachträglicher Klagezulassung - fristgebundene Klageerhebung auch im Berufsausbildungsverhältnis - Zurechnung von Anwaltsverschulden - schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei zusätzlichen Anfragen trotz Hinweises zum Nichtbestehen eines Schlichtungsausschusses
LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 47/06
DRsp Nr. 2006/19948
Abhilfeentscheidung aufgrund sofortiger Beschwerde bei nachträglicher Klagezulassung - fristgebundene Klageerhebung auch im Berufsausbildungsverhältnis - Zurechnung von Anwaltsverschulden - schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei zusätzlichen Anfragen trotz Hinweises zum Nichtbestehen eines Schlichtungsausschusses
»1. Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.2. Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2ArbGG nicht stattfinden muss.3. Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2ZPO zurechnen lassen.4. Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.«