LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.06.2013
3 AS 1170/12 B PKH
Normen:
ZPO § 114; SGG § 193 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 86;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1382/12

Abhilfebescheid; Kostengrundentscheidung; Prozesskostenhilfe; Veranlassung der Klage; Widerspruchsverfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 3 AS 1170/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/17156

Abhilfebescheid; Kostengrundentscheidung; Prozesskostenhilfe; Veranlassung der Klage; Widerspruchsverfahren

1. Wenn einem Widerspruch nicht in vollem Umfang abgeholfen wird, darf nicht ein Abhilfebescheid ergehen, der den Eindruck eine Vollabhilfe erweckt. 2. Die Frage, wer die Klage veranlasst hat, kann nur im Rahmen der Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG berücksichtigt werden. Für die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, und damit für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist diese Frage hingegen ohne Bedeutung.

I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114; SGG § 193 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 86;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.