OVG Bremen - Beschluss vom 17.09.2010
1 B 140/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 5; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 5; EStG § 2 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 5; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 38b S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 239
ZAR 2011, 70
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1957/09

Abhängigkeit der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug von steuerrechtlichen Gesichtspunkten; Rechtliche Stellung eines Ausländers bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels

OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 1 B 140/10

DRsp Nr. 2010/18550

Abhängigkeit der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug von steuerrechtlichen Gesichtspunkten; Rechtliche Stellung eines Ausländers bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels

1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Lebensunterhalt der Eheleute sei nicht gesichert, wenn das nach § 11 SGB II maßgebliche bedarfsdeckende Einkommen lediglich deshalb nicht erreicht wird, weil dem Ausländer aufgrund seiner Einreihung in die Lohnsteuerklasse VI Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird, die später zu erstatten sein wird, weil die Eheleute wegen ihres geringen Einkommens keine Einkommenssteuer schulden.2. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels angeordnet, ist der Ausländer so zu stellen, als ob die Fiktionswirkung seines Antrags auf Erteilung dieses Titels noch fortbestünde; zu diesem Zweck ist ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen -4. Kammer- vom 24.04.2010 über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird - mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung - aufgehoben.