LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2015
L 8 R 672/14 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 113/14

Abhängige Beschäftigung von Telefoninterviewern im Bereich der MarktforschungNachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst SäumniszuschlägenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den BetriebsprüfungsbescheidVollziehung des Nachforderungsbescheides mit der möglichen Folge der Insolvenz keine unbillige HärteVoraussetzungen für bedingten Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen L 8 R 672/14 B ER

DRsp Nr. 2015/11555

Abhängige Beschäftigung von Telefoninterviewern im Bereich der Marktforschung Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Betriebsprüfungsbescheid Vollziehung des Nachforderungsbescheides mit der möglichen Folge der Insolvenz keine unbillige Härte Voraussetzungen für bedingten Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen

1. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für das Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen (hier eine mögliche Insolvenz) führten nicht zu einer unbilligen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. 2. Bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die Vorenthaltung von Beiträgen handelt ein Beitragsschuldner, der seine Beitragspflicht für möglich hält und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf nimmt. Ein wesentliches Indiz für bedingten Vorsatz liegt dabei vor, wenn der Beitragsschuldner trotz bestehender Unklarheiten die Möglichkeiten einer Klärung der Versicherungspflicht nach §§ 7a, 28h SGB IV ungenutzt lässt.