Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
LSG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen L 1 R 25/05
DRsp Nr. 2007/20484
Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft liegt eine abhängige Beschäftigung vor, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]