Abgrenzung zwischen dynamischer Bezugnahmeklausel und Gleichstellungsabrede; Wechsel von der Anwendbarkeit satzungsmäßig geschuldeter Arbeitsbedingen und § 305c BGB
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 397/09
DRsp Nr. 2010/10961
Abgrenzung zwischen dynamischer Bezugnahmeklausel und Gleichstellungsabrede; Wechsel von der Anwendbarkeit satzungsmäßig geschuldeter Arbeitsbedingen und § 305cBGB
1. Wird im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit der vom Arbeitsgeber satzungsgemäß einzuhaltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen vereinbart, ist dies auch dann keine Gleichstellungsabrede im Sinne des BAG, wenn die Arbeitsbedingungen inhaltlich mit den Tarifregelungen übereinstimmen, an die sich der Arbeitgeber tariflich binden könnte2. a) Artikel 2 Abs. 1GG schützt die Privatautonomie und wirkt über §§ 133, 157BGB auf das Privatrecht und die rechtliche Auslegung und Anwendung der Privatrechtsordnung ein. Er ist daher Prüfungsmaßstab für Auslegungsgrenzen. Schon unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt bestehen Grenzen für die Auslegung von Verweisungen rechtsgeschäftlicher Art insoweit, als diese nicht in einer Weise ausgedehnt werden dürfen, die für die Parteien des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt seines Abschlusses keineswegs mehr voraussehbar sind.
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