Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2011 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 24.05.2011 nicht beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. auf den Beklagten zu 2. übergegangen ist und mit diesem fortbesteht.
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