BAG - Urteil vom 27.01.2011
8 AZR 326/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
NZA 2011, 1162
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 146/08
ArbG Magdeburg, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1894/07

Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil [Kriterien]; Frist für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber; Verwirkung des Rechts

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 326/09

DRsp Nr. 2011/10763

Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil [Kriterien]; Frist für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber; Verwirkung des Rechts

Orientierungssätze: 1. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. 2. Für das Vorliegen einer selbständig abtrennbaren organisatorischen Einheit schon beim bisherigen Betriebsinhaber kann sprechen, dass dieser den "Betriebsteil" einem rechtlich selbständigen "Dienstleister" zur eigenen Verantwortung übertragen hatte. 3. Nur in sog. "betriebsmittelarmen" Teilbetrieben kommt es entscheidend auf den Übergang von Personal und Führungskräften an. In betriebsmittelgeprägten Teilbetrieben ist dagegen die "Übernahme" von Teilen des Personals nur ein Element zur Feststellung des Betriebsteilübergangs. 4. Für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung. Wurde über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet, so beginnt auch für das Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen.