BSG - Urteil vom 12.04.2005
B 2 U 6/04 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 2301; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 216
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 339/00
SG Koblenz, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 316/99

Abgrenzung zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall bei Lärmschwerhörigkeit

BSG, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 6/04 R

DRsp Nr. 2005/21040

Abgrenzung zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall bei Lärmschwerhörigkeit

1. Dem in den Materialien dokumentierten Willen des Verordnungsgebers kommt bei der Bestimmung des Inhalts der in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung bezeichneten Berufskrankheiten besondere Bedeutung zu. Beim Rückgriff auf die Merkblätter ist daher zu prüfen, ob diese noch dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. 2. Durch die Berufskrankheit der Lärmschwerhörigkeit gem Anl Nr. 2301 BKV wird die durch Dauerlärm am Arbeitsplatz hervorgerufene Schwerhörigkeit bezeichnet. Ein Knalltrauma ist eine davon abgrenzbare Gehörschädigung, die als Arbeitsunfall zu entschädigen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 2301; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen der Folgen einer von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) anerkannten Berufskrankheit (BK) der Nummer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit - (BK 2301).