LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2015
10 Sa 575/14
Normen:
§ 611 BGB; § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 357/13

Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bei einem im Home-Office EDV-Programme entwickelnden Bauingenieur

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 575/14

DRsp Nr. 2016/1464

Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bei einem im Home-Office EDV-Programme entwickelnden Bauingenieur

Leitsatz: Arbeitnehmer kann auch sein, wer in einem Home-Office EDV-Programme entwickelt, wenn er dabei auf das Bereitstellen der Programmierumgebung durch den Betriebsinhaber angewiesen ist, ein nicht abgrenzbares Werk im Rahmen eines EDV-Programms in Abstimmung mit weiteren Programmierern im Betrieb zu erstellen hat und daneben für vielfältige Nebenarbeiten, insbesondere zur Beantwortung vielfältiger Fachfragen auf dem Gebiet der IT herangezogen, worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. Februar 2014 - 3 Ca 357/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12. August 2013 aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB; § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB;
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.