LAG Köln - Urteil vom 21.05.2015
7 Sa 1117/14
Normen:
BGB § 611; BurlG § 12; TzBfG § 14; HAG § 2; EFZG § 10; VermBG § 1 5; EGB-UNI § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 228/14

Abgrenzung von Heimarbeits- und sogenanntem Außen-ArbeitsverhältnisZulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bei vorheriger Beschäftigung im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1117/14

DRsp Nr. 2016/8057

Abgrenzung von Heimarbeits- und sogenanntem Außen-Arbeitsverhältnis Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bei vorheriger Beschäftigung im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses

1.) Ein Heimarbeitsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes fällt nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs.2 S.2 TzBfG.2.) Zur Abgrenzung eines Heimarbeitsverhältnisses von einem sog. Außen-Arbeitsverhältnis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2014 in Sachen2 Ca 228/14 wird kostenpflicht zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BurlG § 12; TzBfG § 14; HAG § 2; EFZG § 10; VermBG § 1 5; EGB-UNI § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.