LSG Sachsen - Beschluss vom 31.07.2014
3 AL 71/13 B PKH
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 141; SGB X § 24; SGB X § 33 Abs. 1; SGB § 48; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 21/12

Abgrenzung von Einkommenserzielung und Vermögensumschichtung; hinreichende Erfolgsaussicht; Nichteinreichung einer Klagebegründung; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebewilligung ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt; Rechtsschutzbedürfnis

LSG Sachsen, Beschluss vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 3 AL 71/13 B PKH

DRsp Nr. 2015/4961

Abgrenzung von Einkommenserzielung und Vermögensumschichtung; hinreichende Erfolgsaussicht; Nichteinreichung einer Klagebegründung; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebewilligung ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt; Rechtsschutzbedürfnis

1. Wenn Prozesskostenhilfe erst ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt bewilligt wird, kann für eine hiergegen gerichtete Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend machen können, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen außerhalb des Zeitraumes der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden sind.