LAG Köln - Urteil vom 09.07.2015
7 Sa 1207/14
Normen:
TVöD BT-V § 44;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1244/14

Abgrenzung von Dienstreise und Arbeitszeit bei einer Fahrt zu einer auswärtigen Dienststelle zur Vornahme eines Dienstgeschäfts

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1207/14

DRsp Nr. 2017/5487

Abgrenzung von Dienstreise und Arbeitszeit bei einer Fahrt zu einer auswärtigen Dienststelle zur Vornahme eines Dienstgeschäfts

Zur Auslegung des § 44 TVöD BT-V, wenn der Arbeitnehmer für eine Dienstreise eine Dienstfahrzeug als Selbstfahrer nutzt.

Reist der Arbeitnehmer von dem ihm fest zugewiesenen Dienstort zu einer auswärtigen Dienststelle, um dort ein Dienstgeschäft vornehmen zu können, so unternimmt er eine Dienstreise i.S. von § 44 Abs. 2 TVöD BT-V. Das gilt auch dann, wenn er ein Dienstfahrzeug als Selbstfahrer nutzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2014 in Sachen 5 Ca 1244/14 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD BT-V § 44;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Zeit der An- und Abreise zu/von einem auswärtigen Ort, an dem ein Dienstgeschäft zu verrichten ist, dann als vergütungspflichtige Arbeitszeit zählt, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers ein von ihm selbst gelenktes Dienstfahrzeug zu benutzen hat.