LAG Köln - Urteil vom 25.06.2010
11 Sa 1289/09
Normen:
BertAVG § 1; SGB VI § 239;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7448/07

Abgrenzung von betrieblicher Altersversorgung zur Übergangsversorgung

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1289/09

DRsp Nr. 2010/21197

Abgrenzung von betrieblicher Altersversorgung zur Übergangsversorgung

Zur Abgrenzung von Übergangsversorgung zur betrieblichen Altersversorgung.

1. a) Die Zusage im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um eine Zusage eine Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln. b) Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. c) Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. d) Eine Altersversorgung setzt voraus, dass die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist und nicht einem anderen Zweck dient.