LAG Köln - Urteil vom 20.04.2015
2 Sa 998/14
Normen:
§§ 84, 84 a HGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10174/13

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis eines freien Handelsvertreters

LAG Köln, Urteil vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 998/14

DRsp Nr. 2015/13690

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis eines freien Handelsvertreters

Abgrenzung Handelsvertreter/ Arbeitnehmer beim Verkaufsberater, dem die Betreuung von sog. "Shops" übertragen ist. Kontrolle der Leistung und Informationsaustausch mit dem Auftraggeber qualifizieren die Kommunikation nicht zur arbeitsrechtlichen Weisung. Maßgeblich ist für diese Tätigkeit die eingeräumte Zeithoheit.

Wer vertraglich eine Tätigkeit als Berater und Verkaufsförderer hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über die Nutzung von analogen und/oder digitalen Kabelfernsehprogrammen übernommen hat und dabei von ihm zu betreuende Shops innerhalb deren Öffnungszeiten zu besuchen hat, ist ein freier Handelsvertreter, wenn er keinem Weisungsrecht unterliegt und sich die Zeit frei einteilen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014 - 1 Ca 10174/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 84, 84 a HGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen mit Wirkung zum 01.01.2008 abgeschlossene Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist und ob dieses durch Kündigung vom 20.11.2013 mit dem 31.05.2014 geendet hat.