LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2015
15 Sa 1946/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und selbständigem Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1946/14

DRsp Nr. 2016/5816

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und selbständigem Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums

Für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und gegen einen selbständigen Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums spricht entscheidend, dass der Beklagten als Auftraggeberin schon nach der vertraglichen Regelung ein Weisungsrecht gegenüber dem höchsten Repräsentanten des Auftragnehmers zukommt.

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2015 - 15 Sa 1946/14 - wird im Tatbestand wie folgt abgeändert:

1.1 Auf Seite 3 wird der drittletzte Absatz gestrichen.

1.2 Auf Seite 3 wird am Ende ergänzt: "Er sei seit dem 2. Juli 2011 auf Basis eines ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages bei der X. Service GmbH angestellt und im Museum der Beklagten tätig (Kopie Bl. 12 ff d. A.), wobei in der Anlage zum Vertrag unter der Rubrik "Weisungsbefugnis im Dienstbetrieb" unter anderem die Seniorhost der Beklagten, Herr R. und Herr I., aufgeführt seien."

1.3 Auf Seite 4 werden im drittletzten Absatz die beiden letzten Sätze gestrichen.

1.4 Auf Seite 8, zweiter Absatz Satz 5 muss es heißen "nur entsprechend der Dienstanweisung des Auftragnehmers"

(und nicht: des Arbeitnehmers).

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; § ;