LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2012
8 Sa 1502/11
Normen:
KSchG § 1; AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 340/10

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Dienstleistungsvertrag bei Aufgabenerledigung durch Büro-Service gemäß Leistungsverzeichnis

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1502/11

DRsp Nr. 2013/14364

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Dienstleistungsvertrag bei Aufgabenerledigung durch "Büro-Service" gemäß Leistungsverzeichnis

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Dienstleistungsvertrag bei Aufgabenerledigung durch "Büro-Service" gemäß Leistungsverzeichnis

Der Arbeitgeber kann die Kündigung erfolgreich auf ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 KSchG stützen, wenn er die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, im Büro anfallenden Büroarbeiten nicht mehr im eigenen Hause mit einer eigenen Bürokraft zu erledigen, sondern von einem externen Büroservice durchführen zu lassen, und dadurch die Aufgabenstellung der Arbeitnehmerin als einziger Bürokraft entfallen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2011 - 1 Ca 340/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; AÜG § 1;

Tatbestand

a. b. c. d.