LSG Bayern - Urteil vom 21.02.2022
L 10 AL 81/20
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGB IX § 16; SGB IX § 5; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX § 16 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB III § 112 Abs. 1; SGB III § 113 Abs. 1; SGB III § 127 Abs. 1; SGB IX § 49 Abs. 1; SGB IX § 49 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 49 Abs. 7 Nr. 1; SGB IX § 5 Nr. 5; SGB IX § 7 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 21/19

Abgrenzung Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur sozialen TeilhabeEinheitliche Leistungsgewährung durch einen RehabilitationsträgerGewährung von EingliederungsleistungenAnspruch auf eine heilpädagogische Heimunterbringung

LSG Bayern, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen L 10 AL 81/20

DRsp Nr. 2023/5700

Abgrenzung Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur sozialen Teilhabe Einheitliche Leistungsgewährung durch einen Rehabilitationsträger Gewährung von Eingliederungsleistungen Anspruch auf eine heilpädagogische Heimunterbringung

1. Auch nach der Umgestaltung des SGB IX durch das BTHG ist für die Abgrenzung der Zuständigkeiten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einerseits und Leistungen zur sozialen Teilhabe andererseits weiterhin auf den Schwerpunkt der jeweils in Frage stehenden Maßnahme abzustellen; eine einheitliche Leistungsgewährung durch einen einzigen Rehabilitationsträger unabhängig von der Zuordnung der jeweiligen Leistungen zu den Leistungsgruppen wurde durch die Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.2. Die heilpädagogische Unterbringung eines Jugendlichen in Berufsausbildung kann grundsätzlich sowohl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch als Leistung zur sozialen Teilhabe anzusehen sein. Die Abgrenzung hat nach der Zielsetzung der konkreten Unterbringung im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.3. Handelt es sich bei der Unterbringung nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, kommt es auf die Frage eines grundsätzliches Vor- und Nachrangs zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Träger der Jugendhilfe nicht an.

Tenor

I. II. III. IV.