LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2013
L 13 R 4059/12
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4164/11

Abgrenzung einer Zusicherung von einer unverbindlichen Auskunft im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 13 R 4059/12

DRsp Nr. 2013/7182

Abgrenzung einer Zusicherung von einer unverbindlichen Auskunft im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Zur Abgrenzung einer unverbindlichen Rentenauskunft von einer Zusicherung

1. Zur Abgrenzung einer unverbindlichen Rentenauskunft von einer Zusicherung 2. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.