BSG - Urteil vom 22.06.2005
B 12 KR 28/03 R
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 § 407 § 418 § 425 § 433 ; SGB III § 25 Abs. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 318
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 55/02
SG Speyer, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 105/00

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbstständigen Tätigkeiten

BSG, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R

DRsp Nr. 2005/21027

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbstständigen Tätigkeiten

Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (hier bei Personen, die im Bereich medizinischer Labordiagnostik Transporte durchführen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 § 407 § 418 § 425 § 433 ; SGB III § 25 Abs. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I