A.
Die Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreterin ("Vermögensberaterin im Hauptberuf in der Stufe Agenturleiterin") tätig und wird nach Kündigung des Vertrages auf Schadenersatz in Anspruch genommen, weil sie in dem Glauben, den Vertrag zum 31.12.2002 beendet zu haben und nicht erst zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (30.09.2003) im Jahre 2003 keine Tätigkeit mehr für die Klägerin entfaltet hat.
Die Parteien streiten darum, ob für derartige Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Die Klägerin hat unter Berufung auf eine Entscheidungsserie des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.1999 die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als selbständige Handelsvertreterin im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB anzusehen, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nicht ausnahmsweise gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB gegeben sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|