Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 2. Mai 2016 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016 wird festgestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der vormaligen Antragstellerin zu 2.
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