LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.06.2016
L 2 R 276/16 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 7; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 3/16

Abgrenzung des Prüfungsumfangs der Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfungen zur gleichzeitigen Entscheidung über eine sozialrechtliche StatusfrageKostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen L 2 R 276/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13128

Abgrenzung des Prüfungsumfangs der Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfungen zur gleichzeitigen Entscheidung über eine sozialrechtliche Statusfrage Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Will ein zur Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV berufener Rentenversicherungsträger über eine sozialrechtliche Statusfrage noch im laufenden Prüfverfahren mitentscheiden, dann muss er deren Einbeziehung in der Gestaltung des laufenden Prüfverfahrens hinreichend deutlich machen.

Es würde im Ergebnis zu einem Missbrauch der Kostenprivilegierung nach § 183 SGG verleiten, wenn diese auch zur Kostenfreiheit von Verfahren führen würde, in denen der Kostenprivilegierte gar keine Betroffenheit in eigenen Rechten aufzuzeigen vermag und letztlich nur formal dem Antrag des tatsächlich durch den angefochtenen Bescheid belasteten, jedoch kostenrechtlich nicht privilegierten weiteren Beteiligten beitritt.

Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 2. Mai 2016 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016 wird festgestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der vormaligen Antragstellerin zu 2.