RVO § 778, § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 917 ; BKleingG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 64, 252
Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO
BSG, Urteil vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 2 RU 30/88
DRsp Nr. 1999/6830
Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778RVO
1. Der Rahmen dessen, was § 778RVO mit der Herausnahme anderer Kleingärten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bezweckt, wird durch einen Grundstücksbesitzer, der sein Grundstück in freier Gemarkung planmässig als Streuobstgrundstück mit 43 Obstbäumen nebst einigen Beerensträuchern anlegt, regelmäßig gesprengt.2. § 778RVO beschränkt seinem Sinn und Zweck nach im wesentlichen den versicherungsfreien Arbeitsaufwand und die ungeschützten Unfallrisiken auf den begrenzten Umfang, in dem sie in den gesetzlich geregelten Kleingärten vorkommen können. Er nimmt weder unmittelbar noch mittelbar auf die Flächenbegrenzung für die gesetzlich geregelten Kleingärten Bezug. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 778, § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 917 ; BKleingG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
BSGE 64, 252
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