BAG - Urteil vom 20.09.2017
10 AZR 40/16
Normen:
TV Mindestlohn 2013 § 2 Abs. 3 Buchst. b); 9. BauArbbV § 1 S. 1; SGB III § 101 Abs. 2; BauWiAusbV 1999 § 43 Nr. 11;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 361
AuR 2018, 150
EzA-SD 2018, 15
NZA-RR 2018, 88
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 282/15
ArbG Leipzig, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4160/14

Abgrenzung des Handwerksbetriebes vom Industriebetrieb im BaugewerbeEingeschränkte Überprüfbarkeit von Feststellungen der Tatsacheninstanzen durch das RevisionsgerichtAusführung von Stuckarbeiten im Baugewerbe als handwerkliche ArbeitZuordnungskriterien eines Betriebes für Stuckarbeiten zum Baugewerbe

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 40/16

DRsp Nr. 2017/17706

Abgrenzung des Handwerksbetriebes vom Industriebetrieb im Baugewerbe Eingeschränkte Überprüfbarkeit von Feststellungen der Tatsacheninstanzen durch das Revisionsgericht Ausführung von Stuckarbeiten im Baugewerbe als handwerkliche Arbeit Zuordnungskriterien eines Betriebes für Stuckarbeiten zum Baugewerbe

Orientierungssätze: 1. Die Herstellung von Stuckelementen erfolgt auch dann handwerklich iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 BRTV, wenn in der Werkstatt eines Stuckateurbetriebs, in der insgesamt fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine numerisch gesteuerte Maschine zur Herstellung von Styroporkernen für Stuckelemente eingesetzt wird und diese anschließend aufwändig "händisch" und auf Kundenwunsch noch speziell oberflächenbehandelt werden. 2. Nach § 1 Satz 1 der 9. BauArbbV ist Voraussetzung für die Anwendung des TV Mindestlohn 2013, dass der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSd. § 101 Abs. 2 SGB III erbringt. Den in § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III definierten Bauleistungen können damit im Zusammenhang stehende Hilfs- und Nebenarbeiten hinzugerechnet werden.